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LG Hamburg: Muster einer Unterlassungserklärung muss Abmahnung nicht beigefügt sein

Die Mehrzahl der Urheberrechtsverletzungen, die wir für unsere Mandanten verfolgen, können bereits im außergerichtlichen Bereich erledigt werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der anwaltlichen Abmahnung. Denn sie soll einem gerichtlichen Verfahren vorbeugen und dem Verletzer die Möglichkeit geben, die Rechtsverletzung und alle damit verbundenen Ansprüche  ohne ein gerichtliches Verfahren zu erledigen. Auf diese Weise kann er die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vermeiden.

Korrekte Abmahnung erforderlich

In einigen Fällen weigern sich jedoch die unberechtigten Fotonutzer, die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Dann setzen wir die Ansprüche unserer Mandanten auch vor Gericht durch. In einem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren hat sich nun einmal mehr gezeigt, wie wichtig die korrekte außergerichtliche Abmahnung ist.

 Bernd Sterzl  / pixelio.de

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Klage vor LG Hamburg nach erfolgloser Abmahnung

Nach der erfolglosen Abmahnung hatten wir in der Klage für unseren Mandanten nicht nur die Unterlassung der weiteren Fotonutzung gefordert, sondern auch Erteilung der Auskunft über den Umfang der unberechtigten Nutzung sowie Zahlung von Schadensersatz und unsere außergerichtlichen Kosten. Nach Erhalt der Klage erklärte die Beklagte, dass sie alle Ansprüche sofort anerkenne. Sie war der Meinung, dass dieses sofortige Anerkenntnis dazu führen würde, dass unser Mandant die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen habe (§ 93 ZPO).

Entwurf einer Unterlassungserklärung muss Abmahnung nicht beigefügt sein

Das Landgericht Hamburg folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte die Beklagte wie wir es beantragt hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erforderlich, dass der Abmahnung der Entwurf für eine Unterlassungserklärung beigefügt wird. Es sei vielmehr die Pflicht der Beklagten, eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben.

Für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten keine Rechnung an Gegner notwendig

Die Beklagte hatte außerdem vorgetragen, dass sie berechtigt gewesen sei, die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten zu verweigern, weil die Beklagte keine ordnungsgemäße Rechnung über diesen Betrag von uns erhalten habe. Auch dieser Auffassung schloss sich weder das Landgericht Hamburg noch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg an. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden als Schadensersatz geltend gemacht, sodass über diesen Betrag keine Rechnung auszustellen ist. Auch bezüglich der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten konnte die Beklagte kein sofortiges Anerkenntnis erklären, weil diese Kosten bereits in der Abmahnung geltend gemacht worden waren.

Fazit

Wenn die Abmahnung die Ansprüche aus einer unberechtigten Fotonutzung korrekt geltend macht, dann kann ein Anerkenntnis des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht dazu führen, dass der Fotograf die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Mit der Abmahnung muss kein Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung übersandt werden.

 

Landgericht Hamburg, Az. 308 O 233/15, Urteil vom 24.08.2015