Fehlende Urhebernennung durch Online-Zeitungen

Die Nennung des Fotografen bei seinem Foto ist ein wichtiges Element, damit der Fotograf Bekanntheit erlangt und (Folge-)Aufträge erhält. Die Pflicht der Namensnennung ist in § 13 UrhG statuiert. Eine Verletzung dieser Verpflichtung führt zu einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Fotografen. Durch eine solche Verletzung werden verschiedene Ansprüche ausgelöst, die dem Fotografen zustehen. Selbstverständlich kann er verlangen, dass sein Foto nicht mehr ohne die Namensnennung verwendet wird. Ihm muss darüber hinaus der Schaden ersetzt werden, der ihm durch die fehlende Urhebernennung entstanden ist. Dazu gehört auch die Erstattung der Kosten seines Anwalts. Diese Ansprüche stehen jedem Fotografen zu, unabhängig davon, ob er Profi ist oder Hobbyfotograf, der seine Bilder z.B. bei Pixelio einstellt.

 

Tim Reckmann / pixelio.de

Foto: Tim Reckmann / pixelio.de

 

Gesetzliche Pflicht zur Namensnennung sollte bekannt sein

Immer wieder stellen Mandanten von uns fest, dass ihr Name nicht im Zusammenhang mit ihrem Foto genannt wird. In einigen Fällen scheint es reine Nachlässigkeit zu sein, doch in vielen Fällen müsste es der Nutzer besser wissen. Wiederholt haben zum Beispiel Mandanten festgestellt, dass gerade Presseorgane das Urheberrecht an dieser Stelle missachten. Obwohl gerade sie mit den Vorgaben des Urheberrechts vertraut sein sollten, sind an uns Fälle herangetragen worden, in denen die Urheberangabe bei verwendeten Fotos schlicht fehlt.

Rechte des Fotografen durchgesetzt

Wenn wir die Rechte unserer Mandanten geltend machen, zeigen sich die Online-Zeitungen durchaus einsichtig. Sie stellen die Nutzung der Fotos ein oder ergänzen den Namen des Mandanten. Außerdem geben sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Auch einen akzeptablen Schadensersatzbetrag konnten wir für unseren Mandanten durchsetzen, obwohl dem Mandanten zumindest in einem Fall zuvor ohne unsere Einschaltung ein äußerst geringer Betrag angeboten worden war. Darüber hinaus wurden dem Mandanten die Kosten unserer Einschaltung erstattet.

Verstoß auch gegen Unterlassungserklärung?

Bei den weiteren Recherchen eines Mandanten hat sich herausgestellt, dass eine Online-Zeitung trotz der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das Foto weiter verwendete, um Beiträge zu illustrieren. Wir halten das für einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Unser Mandant hat daher die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert, die von dem Presseorgan zurückgewiesen wurde. Inzwischen haben wir daher Zahlungsklage eingereicht und werden berichten, ob die Zeitung mit ihrer Argumentation vor Gericht durchdringt.