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LG Bochum: Webdesigner haftet für unberechtigt verwendete Fotos bei Webseitenerstellung

Viele Unternehmer entwickeln ihre Website nicht selbst, sondern beauftragen hierfür einen Webdesigner, der die Webseite professionell erstellen soll. Doch wer haftet, wenn der Webdesigner in die Webseite Fotos aufnimmt, für die weder er noch der Auftraggeber ein Nutzungsrecht besitzt? In einem aktuellen Urteil vom 16.08.2016 (Az.:  9 S 17/16) hatte sich das Landgericht Bochum mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

Was war passiert?

Ein Webdesigner hatte den Auftrag zur Erstellung einer Webseite erhalten. In die Webseite baute er auch Fotos ein. Allerdings hatte er sich für die Nutzung eines der Fotos keine Rechte einräumen lassen (es ohne Urhebernennung zu verwenden). Als der Fotograf merkte, dass das Foto auf die Webseite eingestellt worden waren, mahnte er den Betreiber der Webseite ab. Denn für die Nutzung der Fotos auf der Webseite ohne Nennung des Namens des Urhebers hatte er keine Lizenz (Nutzungsrechte) eingeräumt. Es handelte sich um eine Urheberrechtsverletzung.

Inhaber der Webseite fordert Regress

Der Webseitenbetreiber (Auftraggeber) trat daraufhin an den Webdesigner heran. Er forderte von ihm den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Urheberrechtsverletzung entstanden war. Denn aufgrund der Urheberrechtsverletzung musste der Betreiber der Webseite nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern auch Schadensersatz leisten sowie die Kosten des Anwalts des Fotografen bezahlen. Das Landgericht Bochum musste nun entscheiden, ob ein solcher Anspruch auf Regress und Schadensersatz bestand.

Entscheidend: Vertrag zwischen Webdesigner und Unternehmer

Ausgangspunkt war der Vertrag zwischen dem Webdesigner und dem Webseitenbetreiber. Dort war festgelegt, dass für die Erstellung der Webseite nur solche Bilder verwendet werden dürfen, für die eine Lizenzgebühr gezahlt wurde, oder solche, die frei benutzt werden dürfen. Der Webdesigner hatte in dem Fall jedoch ein Foto aus seinem „Fundus“ verwendet, für das er jedoch nicht das Recht innehatte, das Bild ohne Urhebernennung zu verwenden.

Gericht: Webdesigner hätte Rechtslage prüfen müssen

Das Gericht entschied, dass der Webdesigner seine Pflichten aus dem Vertrag zwischen den Parteien verletzt hatte. Er hätte zum einen überprüfen müssen, ob er das Foto überhaupt frei verwenden durfte. Und zum anderen müsste er den Inhaber der Website auch darüber aufklären können, welche Nutzungsrechte er für das Foto innehat. Beiden Pflichten kam der Webdesigner nicht nach, verwendete aber trotzdem das urheberrechtlich geschützte Foto.

Fazit

Für Webdesigner zeigt die Entscheidung deren weitgehenden Pflichten bei der Verwendung von Fotos auf Webseiten von Kunden auf.

  • Sie müssen sicherstellen, dass sie Nutzungsrechte an den Fotos besitzen, die sie in die Webseiten ihrer Kunden einbauen. Die Nutzungsrechte müssen für diese Nutzungsart ausreichend sein. Wird das Fotos beispielsweise in eine gewerbliche Webseite aufgenommen, müssen die Nutzungsrechte mindestens die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Bildes für gewerbliche Zwecke umfassen. Wenn der Webdesigner die Bilder nicht als Vertreter für seine Kunden erwirbt, muss er außerdem darauf achten, dass er das Recht besitzt, Dritten (nämlich seinem Kunden) Unterlizenzen einzuräumen.
  • Sie müssen ihrem Kunden nachweisen können, dass sie im Besitz dieser Nutzungsrechte sind. Dafür muss der Webdesigner selbst im Besitz eines Dokuments sein, mit welchem sich die Nutzungsrechte nachweisen lassen. Diesen Nachweis muss er seinem Kunden zukommen lassen können.

Außerdem macht die Entscheidung deutlich, dass der Unternehmer grundsätzlich vom Webdesigner den Schaden ersetzt verlangt werden kann, der ihm durch ein unberechtigt verwendetes Foto entstanden ist. Entscheidend für oder gegen eine Haftung des Webdesigners ist aber immer, was die Parteien in ihrem Vertrag vereinbart haben.

 

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