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Rechtliche Fallstricke – das Alter von Stockfoto-Models

Für Fotografen gehört die Arbeit mit Models häufig zum Alltagsgeschäft. Insbesondere auch im Bereich der Stockfotografie werden häufig authentische Models gesucht, die den Gedanken der eigenen Bildkomposition ideal verkörpern können. Soll beispielsweise eine Stockfoto-Serie für den Bereich „Schule / Nachhilfe / Teenager“ angefertigt werden, werden naturgemäß Models in diesem Alter benötigt. Gerade bei der Arbeit mit minderjährigen Models gibt es jedoch aus rechtlicher Sicht einige Fallstricke zu beachten, die wir nachfolgend ein wenig näher betrachten möchten.

Grundsätzliches Aufnahmeverbot?

Das Anfertigen von Aufnahmen von minderjährigen Models ist grundsätzlich nicht untersagt. Es bedarf jedoch der Einwilligung des Models in die Aufnahmen. Dieser Punkt ist weitgehend unproblematisch, seit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.07.1974 (Az. VI ZR 121/73 – „Nacktaufnahmen“) entschieden hat, dass ein 16-jähriges Model selbst – und ohne Zustimmung der Eltern – in die Aufnahme von Nacktaufnahmen wirksam einwilligen konnte.

Verwertungsmöglichkeiten beschränkt

Strikt zu trennen von der Einwilligung selbst ist jedoch die Erlaubnis, die entstandenen Model-Aufnahmen auch kommerziell – beispielsweise über Stockportale – verwerten zu dürfen. Hierfür bedarf es nach herrschender Meinung der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Abgeleitet wird dies aus § 107 BGB:

 

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Bei der Einräumung kommerzieller Verwertungsrechte handelt es sich um eine solche Willenserklärung. Diese ist letztlich auch nicht nur rechtlich vorteilhaft, weil das minderjährige Model durch die Einwilligung in die kommerzielle Verwertung der entstandenen Aufnahmen die Kontrollmöglichkeiten der Verbreitung der Aufnahmen weitestgehend aus der Hand gibt. Demnach bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten, sofern von einem minderjährigen Model beispielsweise Stockfotos gemacht werden sollen.

Hürde in der Praxis

Aufgrund der bestehenden Regelungen entsteht in der Praxis eine relativ große Hürde, die es zu überwinden gilt. So muss zum einen durch einen entsprechend rechtssicheren Model-Release-Vertrag sichergestellt werden, dass dem Fotografen weitreichende kommerzielle Verwertungsrechte eingeräumt werden. Auf der anderen Seite muss auch beachtet werden, dass es tatsächlich die Erziehungsberechtigten selbst sind, die das Model-Release unterschreiben, und nicht etwa das minderjährige, Foto-interessierte Model selbst.

Diesbezüglich kann es in der Praxis nur empfohlen werden, sich nach folgendem Ablaufschema zu halten:

  1. Shootings mit Minderjährigen zu kommerziellen Zwecken erfolgen nur im Beisein eines Erziehungsberechtigten.
  2. Das rechtssicher gestaltete Model-Release wird nicht nur vom Model unterzeichnet, sondern auch vom Erziehungsberechtigten selbst.
  3. Auf dem Model-Release versichert der Erziehungsberechtigte, dass er – je nach den tatsächlichen Gegebenheiten – entweder allein erziehungsberechtigt ist oder seine Zustimmung auch in Vertretung der übrigen Erziehungsberechtigten abgegeben wird.

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