Foto-Nutzung: Reicht ein Mouse-Over für die Urhebernennung aus?

Von unseren Mandanten bekommen wir regelmäßig die Frage gestellt, ob ein Mouse-Over ausreicht, um bei einem Foto den Urheber zu nennen (Urheberkennzeichnung). Die Antwort lautet hier fast immer: Es kommt darauf an…

 Gesetzliche Vorgabe

Nach § 13 Urhebergesetz ist der Nutzer eines Fotos grundsätzlich gehalten, den Urheber im Zusammenhang mit dem genutzten Foto zu nennen. Verwendet man ein Foto im Internet, kann die Namensnennung des Urhebers grundsätzlich an verschiedenen Stellen erfolgen: z.B. direkt am oder im Bild, am Ende der Seite, im Impressum oder eben als Mouse-Over .

 Vereinbarung entscheidend

Ob Urhebernennung erforderlich ist und an welcher Stelle sie ausreichend ist, hängt davon ab, welche Vereinbarung der Nutzer mit dem Rechteinhaber (z.B. Fotograf oder Fotoagentur) getroffen hat. Gestattet die Vereinbarung die Nutzung eines Mouse-Over, so beantwortet sich die eingangs gestellte Frage von alleine. Ist ein Mouse-Over nicht gestattet, so reicht ein solcher nicht aus, um der Verpflichtung zu Namensnennung nachzukommen. Besteht keine eindeutige Vereinbarung, so muss die Namensnennung branchenüblich erfolgen.

Zwei gerichtliche Entscheidungen geben Anhaltspunkte dafür, ob die Nutzung eines Mouse-Over von den Gerichten als branchenüblich anerkannt wird, um den Urheber zu nennen.

 AG Düsseldorf für Pixelio-Foto

Das Amtsgericht Düsseldorf beschäftigte sich mit der Namensnennung in einem Mouse-Over bei einem Bild, das über die Internetplattform pixelio.de erworben worden war (AG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2014, Az. 57 C 5593/14). Es hielt diese Art der Namensnennung nach den Lizenzbedingungen von pixelio.de nicht für ausreichend:

 „Gemäß den Lizenzbedingungen ist der Urheber des Fotos am Bild selbst oder am Seitenende zu benennen. Diese Lizenzbedingungen haben die Beklagten nicht erfüllt, indem der Name des Urhebers lediglich durch Überstreichen mit dem Mauszeiger (Mausover) erkennbar war. Es handelt sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung, weil sie nicht dauerhaft zu sehen ist und im Fall der Verwendung mit einem mauslosen Tablet-PC gänzlich untergehen kann.“

 LG München für Foto mit CC-Lizenz

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778/14) urteilte im Falle einer CC-Lizenz (Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0 unported) ähnlich:

 „Der Lizenztext führt unter Ziffer 4.b. aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wird.

Aufgrund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bildes. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.“

Fazit

Die Argumente der beiden Gerichte machen deutlich, dass ein Mouse-Over derzeit nicht als branchenüblich für die Nennung des Urhebers anerkannt werden würde. Das Landgericht München I prüft in seiner Entscheidung, ob ein Mouse-Over  eine „angemessene Form“ ist, um den Namen des Rechteinhabers anzugeben. Unter Darlegung der Funktionsweise eines Mouse-Over  kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass eine „Angemessenheit“ durch die Nutzung des Mouse-Over nicht gegeben ist. Geht man davon aus, dass sich ein „angemessener“ Ort für die Urhebernennung aus der Branchenüblichkeit ergibt, so wird man dem Urteil des Landgerichts München I nehmen müssen, dass die Nutzung eines Mouse-Over (jedenfalls derzeit) nicht ausreichend ist, um den Urheber zu benennen.