Niederlage für Wikimedia: Eigener Urheberrechtsschutz für Fotos von gemeinfreien Bildern
Fotografen, die Fotos von gemeinfreien Gemälden (also Bilder, die grundsätzlich frei verwendet werden dürfen) machen, können sich nach einem Urteil des LG Berlin auf ein eigenes Urheberrecht berufen. Das Landgericht Berlin entschied, dass das Portal Wikimedia haftet, wenn Nutzer Fotografien von gemeinfreien Gemälden ohne Erlaubnis hochladen (LG Berlin, Urteil vom 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15).
Was war passiert?
Geklagt hatten die Reiss-Engelhorn-Museen in Mannheim. Die Klage richtete sich gegen das Internetportal der Wikimedia Foundation Inc.. Ein Dritter hatte auf das Portal Fotografien von insgesamt 17 gemeinfreien Gemälden hochgeladen. Die Fotos waren von einem Fotograf angefertigt worden, der dafür von den Museen beauftragt worden war. Die Urheberrechte an den Fotos übertrug der Museumsfotograf den Reiss-Engelhorn-Museen. Diese wollten nun erreichen, dass die Fotografien aus dem Archiv des Portals von Wikimedia gelöscht werden.
Was sind gemeinfreie Bilder?
Bei gemeinfreien Bildern handelt es sich meist um historische Gemälde. Diese sind gemeinfrei, weil sie das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur bis 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers schützt. Auch im Streitfall vor dem Landgericht Berlin waren die Künstler der 17 Gemälde seit über 70 Jahren verstorben, sodass der urheberrechtliche Schutz an diesen Gemälden bereits erloschen war.
Die Argumente der Parteien
Die Museen waren der Ansicht, dass sich durch die fotografische Reproduktion ein neuer Urheberrechtsschutz ergebe. Denn die Fotos würden (mindestens) als Lichtbilder einem eigenen Schutz unterliegen. Wikimedia auf der anderen Seite vertrat den Standpunkt, dass Reproduktionsfotografien von Werken, deren Urheberschutz bereits erloschen ist, auch nicht urheberrechtlich geschützt sein können.
Begründung des Gerichts
Das LG Berlin entschied, dass die Reproduktionsfotografien tatsächlich einem eigenen Urheberschutz unterliegen. Der Schutz gelte, wenn der Fotograf einen gewissen Aufwand bei der Anfertigung der Fotografien betreibt. Es sei jedem Laien bekannt, dass durch spontanes Abknipsen kein Bild in Katalogqualität erzeugt werden kann. Dagegen sei eine farb- und kontrastgetreue Abbildung von Gemälden technisch derart schwierig umzusetzen, dass dies einen eigenen Urheberrechtsschutz rechtfertigt. Der Schutz erstreckt sich also auf die Fotografie selbst und verlängert nicht etwa den Urheberrechtsschutz für das ursprüngliche Werk.
Fazit
Der Rechtsstreit klärt eine grundsätzliche Frage: Ist die Reproduktion von gemeinfreien Bildern urheberrechtlich geschützt oder nicht? Das LG Berlin bejaht diesen Schutz nun, soweit es sich um eine Fotografie mit einem professionellen Aufwand handelt. Für solche Fotos bleibt die Entscheidung über das Ob und Wie ihrer Veröffentlichung allein dem Urheber (bzw. dem Rechteinhaber) vorbehalten.
Wird auch bei Ihren Fotos ein urheberrechtlicher Schutz bezweifelt? Sprechen Sie uns gerne an!
Foto: © Daniel Jędzura / fotolia.com