© vege / fotolia.com

Aus der Praxis: Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung

Wenn ein Fotograf feststellen muss, dass eines seiner Bilder ohne entsprechende Lizenz verwendet wird, stehen ihm unterschiedliche Rechte zur Seite, gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Der in der Praxis der wichtigste Anspruch ist häufig der Unterlassungsanspruch. Nach diesem hat es ein Bildverwender zukünftig zu unterlassen hat, das Bild weiter zu verwenden. Die Löschung des Bildes und die einfache Zusage, das Bild nicht weiter zu verwenden, ist allerdings für sich genommen nicht ausreichend, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Vielmehr muss die Erklärung, das man das Bild nicht weiter verwenden will, mit einem Vertragsstrafeversprechen untermauert werden. Das bedeutet, dass sich der Bildverwender dazu verpflichten muss, im Falle einer erneuten Bildnutzung eine Vertragsstrafe an den Fotografen zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe kann entweder fest benannt werden (z.B. 5.000,00 €) oder aber in das „billige Ermessen“ des Fotografen gestellt werden. In letzterem Fall kann noch aufgenommen werden, dass das zuständige Gericht die Höhe der Vertragsstrafe im Streitfall überprüfen kann (so genannter „neuer Hamburger Brauch“).

Unterlassungserklärung nach Abmahnung ohne Vertragsstrafe

Im unserem Fall stellte ein Fotograf fest, dass eines seiner Bilder von einer Bildungseinrichtung verwendet worden war. Nachdem sich die Bildungseinrichtung auf ein vorheriges Angebot zum nachträglichen Lizenzerwerb nicht gemeldet hatte, wurden wir damit beauftragt, im Wege der Abmahnung gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Es meldete sich im Folgenden ein Anwalt für die Bildungseinrichtung und überreichte eine unterzeichnete Unterlassungserklärung.

Welche Funktion die Person, die die Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, in der Bildungseinrichtung hatte, ergab sich aus dem Schreiben leider nicht. Auch fehlte es an der Strafbewehrung in der Unterlassungserklärung. Gerade diese ist jedoch notwendig, um die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung deutlich zu machen und somit letztlich auch die Wiederholungsgefahr ohne gerichtliches Verfahren auszuräumen.

Auf diese Punkte aufmerksam gemacht, erhielten wir die Antwort vom Rechtsanwalt der Gegenseite, dass der vorhergehenden Unterlassungserklärung nichts hinzuzusetzen sei. Da demnach nach wie vor keine Unterlassungserklärung vorliegt, die geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, wurden wir zwischenzeitlich damit beauftragt, Klage auf Unterlassung gegen die Bildungseinrichtung zu erheben.

Fazit

Wenn Sie als Fotograf eine Unterlassungserklärung erhalten,  weil jemand Ihr Fotos ohne Nutzungsrecht verwendet, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob diese Unterlassungserklärung geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Häufig fehlt es in Unterlassungserklärungen an einer Strafbewehrung oder es ist beispielsweise nicht geregelt, wer im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe bestimmen darf. Fehlen diese Angaben jedoch, so haben Sie im Falle einer erneuten unrechtmäßigen Bildverwendung nicht die Möglichkeit, dieses Verhalten der Gegenseite finanziell zu sanktionieren.

Sie sind sich unsicher, ob eine Unterlassungserklärung ausreichend ist? Sprechen Sie uns gern an!

 

Foto: © vege / fotolia.com