Stockfotos vermarkten auf fotolia

Nachdem Sie als Fotograf Ihre Werke angefertigt haben, stellt sich natürlich die essentielle Frage: Wie lassen sich die Bildrechte vermarkten, um hiermit Einkünfte zu erzielen? Wir möchten daher die Gelegenheit nutzen, in den kommenden Wochen immer freitags einmal über den Tellerrand des Fotorechts hinauszuklicken und uns in unserem Blog der Vermarktung von Fotografien zu widmen.

 

Die Plattform fotolia

Beginnen möchten wir heute mit der Stockplattform fotolia. Das Prinzip von fotolia ist eigentlich denkbar einfach: Fotografen können sich auf der Plattform registrieren, um vorab gemachte Aufnahmen ähnlich wie in einem Online-Shop zur Lizenzierung anzubieten. Die Fotos befinden sich also im Lager des Anbieters, „in stock“. Aus diesem Grund werden von Fotografen vorab hergestellte Bildmotive, die bereits zur mehrfachen Lizenzierung durch unterschiedliche Abnehmer produziert werden, als „Stockfotografie“ bezeichnet.

 

Lizenzierungen über die Plattform fotolia

Wenn Sie Ihre Fotos über die Stockplattform fotolia anbieten, gibt es für Sie als Fotograf einige Dinge, die zu beachten sind. Zunächst ist zu bedenken, dass Sie einem Bildverwender bei einer Lizenzierung über die Plattform weitreichende Nutzungsrechte einräumen. Der Grundsatz hier ist, dass Sie einem Bildverwender ein zeitlich und räumlich unbegrenztes Recht zur Nutzung Ihrer Fotografien einräumen. Eine Unterlizenzierung Ihrer Fotos durch den Bildverwender ist dabei nicht gestattet. Sofern ein Bildverwender Ihre Bilder auch in seinen Social Media-Kanälen verwenden möchte, muss dieser darauf achten, dass die Bilder als „Social Media Enabled“ gekennzeichnet sind.

Neben der Einschränkung der Social Media-Verwendung gibt es auch hinsichtlich der thematischen Verwendung einige Restriktionen.

So sind durch die AGB der Plattform fotolia beispielsweise die folgenden Verwendungen untersagt:

  • Nutzung des Fotos als Logo, Marke, Dienstleistungsmarke
  • Pornografische Verwendung des Fotos
  • Nutzung des Fotos für Tabakwerbung
  • Werbung Striptease-Lokale und Escort-Services
  • Verleumdende Inhalte

 

Urhebernennung bei Lizenzierungen

Ein für Fotografen nicht zu unterschätzender Werbefaktor ist das Recht, als Fotograf bei dem Foto genannt zu werden. Dieses Recht entspringt für den Fotografen aus § 13 UrhG. Der Fotograf kann auf sein Recht zur Urhebernennung allerdings verzichten. Die Stockplattform fotolia sieht in Bezug auf die Urhebernennung folgende Regelungen vor:

  • Redaktionelle Verwendung: Der Urheber muss grundsätzlich benannt werden.
  • Social Media Verwendung: Der Urheber muss benannt werden.
  • Kommerzielle Verwendung: Eine Nennung des Urhebers ist nicht erforderlich.

 

Sie mussten feststellen, dass eines Ihrer fotolia-Bilder zu verbotenen Zwecken genutzt wird oder möchten wissen, wo Ihre Bilder überall verwendet werden? Dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an – wir helfen weiter!

 

Foto: © rangizzz / fotolia.com