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Fotorecht-ABC: Abmahnung

Für Nichtjuristen kann es sich durchaus schwierig gestalten, im §§-Dschungel des Fotorechts immer den Überblick zu behalten, um seine Rechte selbst vorab schon einmal abschätzen zu können. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, Ihnen jeden Donnerstag im Rahmen unseres Fotorecht-ABC einen Fachbegriff etwas näher vorzustellen.

A wie Abmahnung

Heute soll es in unserem Fotorecht-ABC um die Abmahnung gehen. Die Abmahnung ist ein Rechtsinstitut in verschiedenen Rechtsgebieten. Wer nicht so häufig im Internet unterwegs ist, der wird beim Gedanken Abmahnung wahrscheinlich zunächst an die arbeitsrechtliche Abmahnung denken, mit dem ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gerügt wird. Gewissermaßen negative Berühmtheit hat das Institut der Abmahnung allerdings im Bereich des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrechts erlangt, wo in der Vergangenheit große „Abmahnwellen“ beispielsweise im Bereich von Filesharing losgetreten wurden. Auch im Wettbewerbsrecht wurden in der Vergangenheit mitunter Handlungen abgemahnt, die jedenfalls an der Grenze zur Bagatelle einer Wettbewerbsverletzung liegen dürften. Da im Falle einer berechtigten Abmahnung der Rechtsverletzer mindestens die anwaltlichen Kosten zu tragen hat, wird die Abmahnung an sich leider in der Praxis sehr häufig als „Abzocke“ empfunden.

Leider wird der Abmahnung mit dieser Ansicht Unrecht getan, da das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers gerade eine Kosteneinsparung war. Der Rechtsverletzer soll durch die Abmahnung nämlich auf sein unerlaubtes Verhalten hingewiesen werden und ihm soll die Gelegenheit gegeben werden, die Verletzung aus der Welt zu schaffen, ohne dass hierfür gleich ein Gericht mit der Sache befasst werden muss. Letzteres wäre in aller Regel nämlich mit Kosten für den Rechtsverletzer verbunden, die weit über den geforderten Abmahnkosten liegen.

Zentrales Institut im Fotorecht

Auch im Fotorecht ist die Abmahnung eines der wichtigsten Rechtsinstitute und in § 97a UrhG geregelt. So soll einem Bildverwender aufgezeigt werden, dass er ein Bild ohne Berechtigung verwendet hat, und es soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Rechtsverletzung zu beseitigen und sich zur zukünftigen Unterlassung zu verpflichten.

Für eine wirksame Abmahnung müssen einige Angaben in derselben enthalten sein. Insoweit sieht § 97a Abs. 2 UrhG folgende Angaben vor, die in klarer und verständlicher Weise in der Abmahnung zu machen sind:

  • Name oder Firma des Verletzten, wenn Verletzer nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt
  • Bezeichnung der Rechtsverletzung
  • Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
  • Hinweis, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, wenn in der Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist.

Ist die Abmahnung wirksam, so hat der Rechtsverletzer die Kosten für die anwaltliche Abmahnung zu tragen.

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