OLG Köln: 6.000 EUR Gegenstandswert für Verletzung von Creative-Commons-Lizenz

In unserer täglichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass Webseitenbetreiber bei der Bebilderung ihres Internetauftritts auf Bilder aus Online-Portalen zurückgreifen. Ein beliebtes Beispiel hierfür ist etwa PIXELIO oder flickr. Letzteres Portal bietet seinen angeschlossenen Fotografen die Möglichkeit an, ihre Fotos unter unterschiedlich ausgestalteten Varianten der Creative Commons-Lizenz zur Lizenzierung anzubieten. Wichtig ist aber auch hierbei immer stets, dass die jeweiligen Creative-Common-Lizenzen eingehalten werden. Denn anderenfalls drohen im Falle von nicht lizenzkonformer Nutzung Abmahnungen für die Bildverwender.

 

OLG Köln: 6.000 EUR Gegenstandswert für die Abmahnung bzgl. Creative-Commons-Lizenz angemessen

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit der Frage zu beschäftigen, welcher Gegenstandswert für eine anwaltliche Abmahnung in Bezug auf ein via CC-Lizenz zur Lizenzierung angebotenes Lichtbild angemessen ist.

Dazu das Gericht in seinem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16:

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass der Streitwert mit 6.000 € für den Unterlassungsanspruch zu hoch angesetzt sei, handelt es sich um den vom Senat üblicherweise bei Rechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern angesetzten Streitwert. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine abweichende Festsetzung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich zum einen um ein Lichtbild, das mehr ist als ein bloßer Schnappschuss oder eine schlichte Produktablichtung und zum anderen um die Nutzung des Lichtbilds auf einer kommerziellen Internetseite.

 

 

Fazit:

Der Beschluss zeigt erneut, dass auch im Falle einer Lizenzierung von Lichtbildern über CC-Lizenzen hier ein Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 für die anwaltliche Abmahnung angemessen ist, wenn das Lichtbild in einem kommerziellen Umfeld verwendet worden ist.