LG Frankfurt / Main: 5.000 EUR Streitwert für nicht lizenzkonform verwendetes PIXELIO-Foto

Immer wieder gibt es in Fällen, in denen sich Fotografen gegen die unautorisierte Nutzung ihrer auf Stockplattformen eingestellten Bilder wehren, Diskussionen darüber, welcher Gegenstandswert für eine anwaltliche Abmahnung angemessen ist. Hintergrund ist das Argument der Abgemahnten, sich der Gegenstandswert an dem Schadensersatz zu orientieren hätte.

In einem aktuellen Fall hatte sich nun das LG Frankfurt / Main mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein PIXELIO-Fotograf feststellen musste, dass sein eingestelltes Bild außerhalb der eingeräumten Nutzungslizenz verwendet worden war. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde schließlich Unterlassungsklage zum LG Frankfurt / Main erhoben.

 

LG Frankfurt / Main: 5.000 EUR Streitwert für nicht lizenzkonformes Foto

Mit seiner Entscheidung vom 24.08.2016 stellte das LG Frankfurt / Main fest, dass der Streitwert für die Abmahnung der nicht lizenzkonformen Nutzung des Lichtbildes 5.000 EUR beträgt. Die Entscheidung bewegt sich damit auf etwa demselben Level wie das KG Berlin sowie das OLG Köln, die jeweils einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 6.000,00 außergerichtlich für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs für angemessen erachten.

 

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