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OLG Hamm: Nachvergütungsanspruch für Fotografen

Wenn Sie als Fotograf Ihre Leistung erbringen, dann ist es Ihr gutes Recht, hierfür auch eine angemessene Vergütung zu erhalten. Leider zeigt die tägliche Praxis, dass es insbesondere im Verlagswesen zwischen Fotograf und Verlag durchaus unterschiedliche Vorstellungen davon gibt, wie viel ein Foto wert ist. Wenn Sie als Fotograf der Auffassung sind, nicht hinreichend für Ihre Arbeit vergütet worden zu sein, so eröffnet Ihnen das deutsche Urheberrecht die Möglichkeit, beim Leistungsempfänger eine angemessene Nachvergütung zu fordern. Dies ist in § 32 UrhG geregelt.

Auch das Oberlandesgericht Hamm hatte sich im vergangenen Jahr mit einer Nachvergütungsforderung eines Fotografen zu beschäftigen.

Was war passiert?

Ein Foto-Journalist hatte in Jahren 2010, 2011 und 2012 knapp 3.500 Bilder an einen Essener Zeitungsverlag geliefert, welche in verschiedenen Zeitungen des Verlages abgedruckt wurden. Pro Bild erhielt der Fotograf ein Honorar von EUR 10,00 zzgl. Mwst.

Auf dem Klagewege verlangte der Fotograf letztlich eine angemessene Nachvergütung für seine Fotos, gestützt auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten. Für das Erstdruckrecht eines Bildes sehen die Vergütungsregeln einen Betrag von EUR 19,50 bis EUR 75,50 vor, abhängig von Größe und Auflagenstärke.

 

Gericht: EUR 10,00 zzgl. Mwst. sind keine angemessene Vergütung für Zeitungsfotografen

In dem vorliegenden Fall stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass der an den Fotografen gezahlte Betrag von EUR 10,00 keine angemessene Vergütung für ein Bild ist. In der Konsequenz sprach das Gericht dem Fotografen eine Nachvergütung in Höhe von knapp 79.000 Euro zu. (Urteil vom 11.02.2016, Az. 4 U 40/15)

 

Fazit:

Der vorliegende Fall zeigt, dass es Fotografen nicht schutzlos gestellt sind, wenn Zeitungsverlage ihre vermeintliche Verhandlungsmacht ausnutzen und unangemessen niedrige Vergütungen für die Bilder zahlen.

Sind auch Sie Fotojournalist und haben das Gefühl, Sie haben keine angemessene Vergütung für Ihre Leistung erhalten? Sprechen Sie uns gern unverbindlich an!

 

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