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Rechteeinräumung bei Auftragsfotografie

Häufig kommt es vor, dass die Fotos zur Bebilderung der eigenen Homepage nicht aus Stockplattformen verwendet werden, sondern die Bilder exklusiv für das werbende Unternehmen angefertigt werden sollen. Die Kunden solcher Auftragsproduktionen haben häufig die Erwartungshaltung, dass sie mit den entstehenden Bildern wie gewünscht verfahren können. Immer wieder entsteht jedoch nachträglich Streit bei der Frage, wie die Fotos letztlich verwendet werden dürfen. Aus diesem Grund soll der nachfolgende Artikel ein wenig näher beleuchten, welche Rechteeinräumungen bei Auftragsfotografien zu empfehlen sind.

Umfassende Nutzungsrechte

Für das Unternehmen als Auftraggeber besteht in der Regel der Wunsch, die entstandenen Fotos auf möglichst vielfältige Weise verwenden zu können. Aus diesem Grund sollten Auftraggeber darauf achten, dass die Rechteeinräumung möglichst weitreichend erfolgt. Dies bedeutet insbesondere, dass sich Auftraggeber das Recht einräumen lassen sollten, die Fotos

  • zeitlich und räumlich unbegrenzt verwenden zu dürfen.
  • die Fotos unterlizenzieren (beispielsweise an Geschäftspartner, Tochtergesellschaften, etc.) zu dürfen.
  • in allen denkbaren Medienformen verwenden zu dürfen.

Gerade das Recht der Unterlizenzierung spielt in der Praxis eine große Rolle. So kommt es beispielsweise im Bereich von Hotellerie-Fotos nicht selten vor, dass die gemachten Fotos für Referenzseiten an die Unternehmen weitergegeben werden, die an der Entstehung eines Hotels beteiligt werden. Ist dies allerdings nicht mit dem Fotografen abgestimmt, so droht hier erheblicher Ärger.

Recht auf Weglassen der Urhebernennung

Gerade bei Auftragsproduktionen trifft man häufig auf die Meinung, dass der Fotograf nicht als Urheber benannt werden müsse. Dabei steht dem Fotografen dieses Recht ausdrücklich aus § 13 UrhG zu. Der Fotograf kann auf dieses Recht zwar verzichten. Nach einer Entscheidung vom Amtsgericht München (24.06.15, Aktenzeichen 142 C 11428/15) reicht es hierzu allerdings nicht aus, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Nutzungsrechte übergeben werden. Vielmehr hätte der Fotograf explizit auf die Namensnennung verzichten müssen. Das AG München sprach dem Fotografen daraufhin mehr als 650,00 EUR als Entschädigung für die fehlende Urhebernennung zu.

Sofern Auftraggeber hier sicher sein möchten, empfiehlt es sich, explizit schriftlich mit dem Fotografen zu vereinbaren, dass dieser auf sein Recht auf Namensnennung verzichten. Ein solcher Verzicht kann beispielsweise auf der Honorarrechnung abgedruckt werden.

Sie werden als Fotograf häufiger für Auftragsproduktionen gebucht und benötigen rechtssichere Verträge zur Rechteeinräumung? Sprechen Sie uns gern unverbindlich an!