Nutzung von pixelio-Fotos: redaktionell oder kommerziell?
Fotografen können ihre Fotos auf der Internetplattform pixelio.de einstellen und die Nutzung für Dritte freigeben. Dabei kann der Fotograf entscheiden, ob der Nutzer das Foto ausschließlich für redaktionelle Zwecke verwenden darf oder ob ihm auch die kommerzielle Nutzung gestattet wird.
Pixelio zur redaktionellen Nutzung
In dem Lizenzvertrag für die rein redaktionellen Nutzung definiert pixelio.de die redaktionelle Nutzung als „nicht-kommerzielle“ Nutzung. Unter dem Punkt „Hilfe“ auf pixelio.de findet sich eine Rubrik mit dem Titel „Wofür können die Bilder verwendet werden (Nutzungsrechte)?“. Dort gibt pixelio.de die folgenden Beispiele, in denen ein für die redaktionelle nutzungfreigegebenes Foto verwendet werden darf:
- Bebilderung einer rein privaten Webseite mit privaten Inhalten
- zur Erstellung einer privaten Geburtstagskarte, einer privaten Einladung
- zur Bebilderung von redaktionellen Artikeln in redaktionellen Medien im Rahmen der Berichterstattung sowohl im Web- als auch Printbereich (z.B. in Zeitungen, Zeitschriften, Schulbücher, Sachbücher, Nachrichten)
- zur Bebilderung von Diplomarbeiten
Pixelio zur kommerziellen Nutzung
Darüber hinaus werden dort auch Beispiele genannt, die in den Bereich der kommerziellen Nutzung fallen würden:
- Zur Bebilderung von Firmenwebseiten auf denen z.B. eigene Produkte oder Dienstleistungen dargestellt/angeboten werden
- Webshops
- Webseiten von Ärzten
- sonstige werbliche Zwecke (Werbeanzeigen, -flyer, -prospekte, Kataloge…)
- für Veranstaltungseinladungen
- Firmenpräsentationen
- verkaufsunterstützende Maßnahmen
- Coverbild auf Zeitschriften oder Büchern
Amtsgericht München zur Unterscheidung zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung
Dies entspricht einer Entscheidung des Amtsgerichts München. Das Gericht hatte sich in einem Zweifelsfall mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Foto redaktionell oder kommerziell genutzt wurde. Das Gericht urteilte, dass eine Gesamtbetrachtung der konkreten Bildnutzung vorzunehmen ist. Geht es im Rahmen der Bildnutzung vor allem und allein um Information- und Meinungsbildungszwecke, ist eine redaktionelle Nutzung gegeben. Wird das Foto jedoch als Vehikel für Werbung verwendet, dann ist von einer kommerziellen Nutzung auszugehen (die Entscheidung stellen wir hier vor).
Beispiel: Nutzung auf kommerzieller Webseite
Wir erleben es häufig, dass sich Bildrechtsverletzer auf die Argumentation zurückziehen, sie hätten das Bild lediglich redaktionell verwendet, wenn ihnen die kommerzielle Nutzung von pixelio-Fotos nicht gestattet ist. In einem aktuellen Fall war ein Ingenieurbüro der Meinung, das Foto sei auf ihrer Webseite lediglich redaktionell verwendet worden, weil es einen generellen Beitrag über die Sachverständigenerklärung für KfW-Fördermittel begleitete.
Verletzer wirbt mit dem pixelio-Foto
Wir hatten zunächst mehrfach außergerichtlich versucht, den Verletzer davon zu überzeugen, dass seine Ansicht nicht richtig ist. Denn in dem Artikel mit dem Foto warb das Ingenieurbüro dafür, Leistungen im Zusammenhang mit der KfW-Mittelbeschaffung anzubieten. Legt man das Urteil des Amtsgerichts München und auch die Darstellungen auf der Webseite pixelio.de zu Grunde, so liegt in einer solchen Foto-Verwendung eindeutig eine kommerzielle Nutzung. Der Fotonutzer blieb jedoch bei seiner Auffassung und ließ es auf eine Klage ankommen.
Einigung folgt Klage
Auf die zwischenzeitlich von uns eingereichte Klage meldete sich sodann ein anwaltlicher Vertreter für den Verletzer. Er bot eine für unseren Mandanten sinnvolle vergleichsweise Lösung an. Offensichtlich war der Anwalt ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass eine kommerzielle Nutzung gegeben war und damit auch eine Bildrechtsverletzung. Durch die Einigung konnte das gerichtliche Verfahren ohne weitere Kosten für eine der Parteien beendet werden.
Werden auch Ihre pixelio-Fotos entgegen der Nutzungsbestimmungen verwendet? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte.