Ihre Rechte bei Bildklau
Für Sie als Fotograf sind die immateriellen Rechte an Ihren Bildern Ihr wichtigstes und wertvollstes Wirtschaftsgut – umso ärgerlicher ist es, wenn Sie sich der unlizenzierten Verwendung Ihrer Werke ausgesetzt sehen müssen. Im besten Fall gehen Ihnen durch Bilddiebstahl „lediglich“ Lizenzeinnahmen verloren – im schlimmsten Fall jedoch verwässert die Exklusivität Ihrer Bilder allerdings Stück für Stück.
Mit dem folgenden Artikel möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Rechte Ihnen als Fotograf bei Bilddiebstahl zustehen.
Unterlassungsanspruch
Die Geltendmachung vom Unterlassungsanspruch ist das elementare Element bei der Wahrung Ihrer Bildrechte. Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, wer sein Werk in welcher Form zu welchen Konditionen verwenden darf. Wird Ihr Bild ohne Ihre Genehmigung verwendet, so steht Ihnen gegenüber dem Bildnutzer ein Unterlassungsanspruch zu. Dies ist in § 97 Abs. 1 UrhG geregelt.
Es wird nämlich vermutet, dass durch die erstmalige Rechtsverletzung die Gefahr weiter andauernder Rechtsverletzungen besteht. Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer mit Vertragsstrafe versehenen Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, um zu verhindern, dass der Bildnutzer per Gerichtsverfahren auf Unterlassung verurteilt wird.
Verwendet der Bildnutzer Ihr Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung erneut, so hat er eine Vertragsstrafe verwirkt, die an Sie zu zahlen ist. Diese Vertragsstrafe bewegt sich bei kommerziellen Bildnutzern regelmäßig im 4-stelligen Bereich.
Beseitigungsanspruch
Neben dem Unterlasungsanspruch steht Ihnen als Fotograf zusätzlich ein Beseitigungsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 98 UrhG. Demnach können Sie als Fotograf vom Rechtsverletzer verlangen, dass dieser die Bildnutzung unverzüglich einstellt.
Auskunftsanspruch
Darüber hinaus steht Ihnen als Fotograf gegenüber dem Bildnutzer ein Auskunftsanspruch zu. Dieser ergibt sich aus § 101 UrhG. Hiernach hat der Rechtsverletzer unter anderem Auskunft darüber zu erteilen,
- woher dieser Ihr Werk erhalten hat.
- wo und wie lange dieser Ihr Werk genutzt hat.
Insbesondere diese beiden Auskunftsansprüche sind in der alltäglichen Beratungspraxis relevant. Die Information, woher das Werk stammt, ist hilfreich, um etwaige weitere unlizenzierte Vertriebswege aufzudecken. So kann die Bildnutzung „an der Wurzel“ bekämpft werden. Die Angabe über Nutzungsdauer und -umfang hingegen hilft bei der Berechnung der Schadensersatzansprüche.
Schadensersatzanspruch
Überdies steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser ist in § 97 Abs. 2 UrhG geregelt. Der Schadensersatzanspruch kann auf unterschiedliche Arten und Weisen berechnet werden, wobei in der Praxis häufig auf die sogenannte Lizenzanalogie zurückgegriffen wird. Hierbei hat der Bildverwender den Preis an Sie zu zahlen, für den Sie normalerweise Ihre Werke lizenzieren. Werden Sie nicht als Urheber beim Bild genannt, erhöht sich der zu zahlende Betrag aufgrund der fehlenden Urhebernennung nochmals.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, auch weitere Aufwendungen über den Schadensersatzanspruch erstattet zu verlangen. Beispielsweise zu nennen sind hier Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Dokumentation der Rechtsverletzung entstanden sind.
Sie sind als Fotograf ebenfalls von Bildklau betroffen? Sprechen Sie uns gern unverbindlich an, damit wir gemeinsam betrachten können, wie wir Sie in Ihrem Anliegen bestmöglich unterstützen können!
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