Hohe Sorgfaltspflicht bei der Übertragung von Nutzungsrechten

Mit der Entscheidung vom 26.08.2015 hat das Landgericht Düsseldorf auf die hohen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten hingewiesen.

 

LG Düsseldorf: Schadensersatz aufgrund fehlender Prüfung der Rechtslage

In dem Verfahren hat das LG Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 9.491,90 € (Schadensersatz und Abmahnkosten) zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat für die Ermittlung der Schadenshöhe die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) herangezogen und bejahte auch wegen Nichtnennung des Urhebers einen Zuschlag von 100%.

Der Kläger, ein Berufsfotograf, hatte zuvor für einen Auftraggeber Fotos angefertigt und ihm entsprechende einfache Nutzungsrechte dafür eingeräumt. Weitere Rechte wurden ihm jedoch nicht zugesprochen, insbesondere eine Weitergabe an Dritte war ohne Zustimmung des Klägers nicht gestattet.

Die Bilder wurden jedoch an die Beklagte weitergegeben, die sie auf ihrer Homepage verwendete. Der Kläger hat daraufhin rechtliche Schritte gegen die unerlaubte Fotonutzung eingeleitet.

 

Beklagte beruft sich auf Aussage des ursprünglichen Auftraggebers

Die Beklagte rechtfertigte die Fotonutzung damit, dass sie sich auf die Aussage des ursprünglichen Auftraggebers verlassen hatte. Dieser hatte ihr versichert, entsprechende Rechte zu besitzen.

 

Entscheidungsgrund des LG Düsseldorf: Vernachlässigte Sorgfaltspflicht

Entgegen der Annahme der Beklagten war der ursprüngliche Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Bilder weiterzugeben, da er nur über ein einfaches Nutzungsrecht verfügte. Hinzukommt, dass die bloße Aussage, er verfüge über ausreichende Recht, nicht ausreichend ist. Die Beklagte trifft eine eigene und nicht unerhebliche Sorgfaltspflicht. Sie hätte sich nicht einfach auf die Aussage verlassen dürfen. Bevor die Fotos verwendet werden können, muss die Rechtslage eingehend geprüft werden. Dies hat die Beklagte nicht getan, weshalb sie nach Angaben des Gerichts fahrlässig gehandelt hat und zum Schadensersatz verurteilt wurde.

 

Fazit:

Auch Dritte dürfen sich nicht einfach auf die Aussage der anderen Partei in Bezug auf bestehende Rechte verlassen und sind selbst verpflichtet, vor der Nutzung der erworbenen Bilder die Rechtslage zu prüfen. Findet keine Überprüfung statt, handelt man fahrlässig und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

 

Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.15, Az. 12 O 370/14