LG Flensburg: Vertragsstrafe wegen Verletzung der Unterlassungserklärung durchgesetzt

Tony Hegewald  / pixelio.de

Tony Hegewald / pixelio.de

Unser Mandant, ein Fotograf, hatte festgestellt, dass eines seiner Bilder auf der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei verwendet wurde, ohne dass er dafür Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Er hatte sein Foto nur zur redaktionellen Nutzung auf der Stockplattform Pixelio freigegeben. Die werbliche Nutzung hatte er aber nicht gestattet. Auf die durch uns ausgesprochene Abmahnung gab die Rechtsanwaltskanzlei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verweigerte jedoch die Zahlung der Kosten, die unserem Mandanten durch unsere Einschaltung entstanden waren. Später verwirkte die Anwaltskanzlei die versprochene Vertragsstrafe, indem sie das Foto weiter nutzte.

Klage auf Kostenerstattung vor dem AG Rendsburg

In dem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Rendsburg verteidigte sich die Rechtsanwaltskanzlei damit, dass ihr Webdesigner das Bild in die Webseite integriert hatte. Außerdem hätte der Webdesigner eine sog. „nofollow“-Anweisung in den Quelltext integriert, so dass es angeblich nicht möglich gewesen sein konnte, die Webseite mit dem Bild im Internet zu finden. Aufgrund der guten Dokumentation der Rechtsverletzung konnten wir jedoch nachweisen, dass die Webseite mit dem Bild über Internet-Suchmaschinen auffindbar war. Außerdem konnten wir nachweisen, dass in dem Quelltext keine „nofollow“-Anweisung vorhanden war.

Hinweis des Gerichts führt zu Anerkenntnis

In der mündlichen Verhandlung wies das Amtsgericht Rendsburg darauf hin, dass nach bisheriger Prüfung der Anspruch unseres Mandanten bestehen dürfte. Hinsichtlich der angeblich vorhandenen „nofollow“-Anweisung würde es Beweis erheben müssen. Dafür sei die Durchführung eines Sachverständigengutachtens notwendig. Auf diesen Hinweis hin erklärte die beklagte Rechtsanwaltskanzlei, dass sie die Klageansprüche anerkenne. Wir gehen davon aus, dass sie ebenfalls erwartete, dass ihr der Beweis der angeblich vorhandenen „nofollow“-Anweisung nicht gelingen würde.

LG Flensburg bestätigt Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Zwischenzeitlich hatte unser Mandant festgestellt, dass die Rechtsanwaltskanzlei nach der Abgabe der Unterlassungserklärung sein Bild noch immer verwendete. Die Vertragsstrafe zahlte die Rechtsanwaltskanzlei auf die außergerichtliche Aufforderung nicht, so dass wir im Namen des Fotografen Klage eingereicht haben.

In dem inzwischen ergangenen Urteil stellte das Gericht zur Vertragsstrafe fest:

Das Gericht hat im Rahmen seiner Prüfung – gemäß § 315 Abs. 3 BGB, hier in Verbindung mit der Vertragsstrafenvereinbarung – festzustellen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind oder ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren (Grünberg, am angegebenen Ort, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entspricht die vom Kläger mit 2.500,00 € bestimmte Höhe der Vertragsstrafe der Billigkeit.

Weder hat der Kläger die Grenzen des Ermessens verlassen, noch ist ersichtlich, dass sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend waren. Es kommt insoweit, wie dargelegt, auf die Interessen beider Parteien und darauf an, was in vergleichbaren Fällen üblich ist.

Daneben verurteilte das Gericht die Anwaltskanzlei zur Zahlung der Dokumentationskosten sowie der Kosten unserer Inanspruchnahme (LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2016, Az.: 8 O 153/15).

 

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