LG Köln zum Nachweis der Urheberschaft, zur Schadenshöhe und Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung

In dem Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 14 O 111/16, Urteil vom 24.08.2017) werden viele Punkte angesprochen, die häufig in Gerichtsverfahren über die unberechtigte Fotonutzung diskutiert werden. Allein deshalb ist die Entscheidung lesenswert.

Der Kläger vor dem Landgericht Köln war offensichtlich der Betreiber eines Online-Shops, der selbst Fotos von den von ihm angebotenen Produkten angefertigt hatte. Er fand drei seiner Fotos auf der Webseite eines konkurrierenden Webshops wieder. Gegen diese Nutzung ging er vor und verlangte die Unterlassung der weiteren Nutzung sowie Schadensersatz und Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Auf die außergerichtliche Abmahnung des Klägers wurden seine Ansprüche nicht erfüllt, so dass er Klage zum LG Köln einreichte. Das Gericht nahm ausführlich zu den folgenden Punkten Stellung:

Zuständigkeit

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenat des BGH stellte das Gericht fest, dass es zuständig ist. Denn der Erfolg der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet tritt überall dort ein, wo die Webseite mit den Lichtbildern abrufbar ist und die Lichtbilder geschützt sind. Hier war der Internetshop mit den Fotos gerade auch in Köln/Deutschland abrufbar, so dass sich das Landgericht Köln für zuständig erklärte.

Urheberschaft

Die Beklagte hatte bestritten, dass der Kläger der Fotograf, also der Urheber der Bilder ist. Also musste der Kläger dazu vortragen und unter Beweis stellen, dass er der Urheber der Fotos ist. Hierzu legte er hochauflösende Fotos vor. Dazu nahm das Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung CT-Paradies des BGH an, dass deren Vorlage ein „nicht unerhebliches Indiz für die Behauptung des Klägers ergeben, er sei Urheber der Lichtbilder“. Außerdem konnte der Kläger auf Übereinstimmungen zwischen seinen Fotos und den von der Beklagten verwendeten Fotos hinweisen. Die Beklagte dagegen konnte nicht erklären, wie es zu diesen Übereinstimmungen kommen konnte. Letztlich hatte der Kläger sich selbst auf seiner eigenen Webseite im Zusammenhang mit den Fotos als Urheber benannt. Daraus ergibt sich eine Vermutung für seine Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG). Die Beklagte hingegen konnte sich auf § 10 UrhG nicht berufen. Denn dafür – so das Gericht – wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte aus den Bezeichnungen, die sie den Fotos selbst beigefügt hatte, als natürliche Person erkennbar gewesen wäre. Tatsächlich hatte die Beklagte jedoch nur den Namen ihres Onlineshops auf den Bildern verwendet, ein Hinweis auf sie als natürliche Person fehlte aber.

Höhe des Schadensersatzes

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Der Kläger hatte für die Berechnung des ihm entstandenen Schadens darauf abgestellt, dass er im Falle eines abgeschlossenen Lizenzvertrages sein Honorar anhand der Tarife der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing (MFM-Tarife) herangezogen hätte. Das Gericht stellte hierzu – wie üblich – fest, dass die MFM-Tarife nicht schematisch angewandt werden dürfen, sondern „unter Einbeziehung sämtlicher Sachverhaltsumstände gegebenenfalls zu modifizieren“ sind. Allerdings stellt das Gericht sodann weiter fest, dass es nach der Rechtsprechung des OLG Köln angemessen ist, die MFM-Tarife als Ausgangspunkt für die Schadensschätzung heranzuziehen, wenn es sich bei den Fotos nicht nur „Schnappschüsse“, sondern um qualitativ hochwertige Fotos handelt. Das gelte auch dann, wenn die Fotos nicht von einem Berufsfotografen angefertigt worden sind. Das Gericht stellt dann aufgrund eigener Sachkunde fest, dass es sich bei den dort vorliegenden Fotos „augenscheinlich“ um Fotos mit ähnlicher Qualität handelt, wie die eines Berufsfotografen. Die Anordnung, der Schattenwurf und der Hintergrund machten die Fotos hochwertig.

Einen Abschlag von 20 % von den MFM-Tarifen hält das Gericht trotzdem für angemessen. Dies begründet es damit, dass die Fotos nicht von einem Berufsfotografen stammten.

Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung

Zur Frage, ob es einen Aufschlag auf den Schadensersatz wegen der fehlenden Urhebernennung gibt, stellt das Gericht zunächst fest, dass sich ein Aufschlag von 100 % zum einen aus den Honorarempfehlungen der MFM ergibt und zum anderen auch aus der ständigen Rechtsprechung des LG Köln (jedenfalls für Berufsfotografen). Allerdings ist es nach Auffassung des Gerichts ausreichend, bei einem Gewerbetreibenden, dessen Fotos übernommen werden, einen Aufschlag von 50 % anzusetzen, da er eben kein Berufsfotograf ist. Im Ergebnis kommt das Gericht jedoch wieder zu einem Aufschlag von 100 %, weil die Beklagte es nicht nur unterlassen hat, den Kläger als Urheber zu nennen, sondern eine eigene werbliche Bezeichnung an den Fotos aufgebracht hat und damit den Anschein erweckt hat, sie sei zur Nutzung der Bilder berechtigt.

Ergebnis

Im Ergebnis dringt der Fotograf mit seinen Ansprüchen im Wesentlichen durch. Als Schadensersatz hat das Gericht wegen der unberechtigten Fotonutzung in dem entschiedenen Fall einen Schadensersatz von knapp 3500 € zugesprochen. Die oben angesprochenen Punkte werden bei der unberechtigten Verwendung von Fotos regelmäßig diskutiert und so ist es aus Sicht des Fotografen zu begrüßen, dass das LG Köln relativ klare Vorgaben dazu macht, was bei ihm zu erwarten ist. Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum Nachweis der Urheberschaft machen deutlich, was der Fotograf liefern muss, wenn seine Urheberschaft bestritten wird.

 

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