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Fotorecht-ABC: Beseitigungsanspruch

In unserem neuen Fotorecht-ABC stellen wir jeden Donnerstag einen Begriff aus dem Bereich des Fotorechts vor. Vergangene Woche ging es um die Abmahnung, heute möchten wir uns in unserem Beitrag mit dem Beseitigungsanspruch des Fotografen befassen.

Anspruch auf Beseitigung

Wenn ein Bildverwender eine Fotografie nicht lizenzkonform verwendet, hat der Fotograf bzw. der Rechteinhaber an dem Werk die Möglichkeit, von dem Bildverwender zu verlangen, dass die Nutzung des Fotos zukünftig unterlassen wird. Hierbei handelt es sich um den Unterlassungsanspruch. Eng damit einhergehend ist auch der Anspruch des Fotografen auf Beseitigung der Rechtsverletzung. Dieser ist in § 98 UrhG geregelt und kann in der Abmahnung zusätzlich geltend gemacht werden. Bei einer Bildverwendung im Internet erscheint es verhältnismäßig einfach, dem Beseitigungsanspruch nachzukommen. Hierzu ist es notwendig, dass das nicht lizenzkonform verwendete Bild vollständig vom Server gelöscht wird.

Etwas schwieriger wird es, wenn die Bildverwendung nicht in digitaler Form erfolgte, sondern das Foto beispielsweise auf Möbelstücke aufgedruckt worden ist.

Nach § 98 Abs. 1 UrhG hat der Rechteinhaber die Möglichkeit, vom Bildverwender zu verlangen, dass die Möbelstücke, auf denen das Bild nicht lizenzkonform verwendet worden ist, vernichtet werden. Wenn diese bereits an Händler ausgeliefert worden sind, besteht zudem die Möglichkeit, nach § 98 Abs. 2 UrhG den Rückruf der Möbelstücke zu verlangen, um diese final aus dem Vertriebssystem zu entfernen. Nach § 98 Abs. 4 UrhG ist dieser Anspruch lediglich dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme unverhältnismäßig wäre. Dies ist stets eine Entscheidung des Einzelfalles.

Hohe Kosten für die Beseitigung vermeiden

Wichtig ist es, zu beachten, dass im Falle der Geltendmachung des Beseitigungsanspruches der Bildverwender häufig hohen Kosten ausgesetzt ist. Wird beispielsweise ein Lichtbild auf einem Werbeflyer hervorgehoben verwendet, ohne dass hierfür eine Berechtigung vorliegt, sind im Zweifelsfall sämtliche Werbeflyer zu vernichten. Das bedeutet letztlich, dass der Bildverwender nicht nur den Kosten für die Neugestaltung des Werbeflyers ausgesetzt ist, sondern auch die bereits gezahlten Druckkosten für den Flyer vergebliche Aufwendungen waren. Im Falle großer Druckmengen steht der Bildverwender zusätzlich vor dem Problem, dass für die Entsorgung des Druckmaterials weitere Kosten anfallen dürften.

Sofern man als Bildverwender daher einem Beseitigungsanspruch ausgesetzt ist, der sich nicht durch schlichte Entfernung eines Bildes vom Server erfüllen lässt, sollte man das Kosten- und Nutzenverhältnis gegeneinander abwägen: Gegebenenfalls kann es günstiger sein, sich mit dem Rechteinhaber auf einen nachträglichen Lizenzerwerb zu einigen, als zahlreiche Möbelstücke/Werbematerialien im Wege der Beseitigung kostenpflichtig entsorgen zu müssen.

 

Vorschau auf nächste Woche

Nächsten Donnerstag wird es im Rahmen unseres Fotorecht-ABC um die „Creative Commons – Lizenzen“ gehen.

 

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