LG Berlin: Fliegender Gerichtsstand bei Foto-Klagen

Leider kommt es immer wieder vor, dass Fotografien nicht entsprechend der Lizenzvereinbarung oder gar komplett ohne Lizenz verwendet werden. In der Regel wird man in solch einem Fall versuchen, außergerichtlich eine schnelle und unbürokratische Einigung mit dem Bildverwender zu finden. Allerdings gibt es leider auch Bildverwender, deren Einsichtsfähigkeit und Unrechtsbewusstsein durchaus eingeschränkt ist. In solchen Fällen kann es passieren, dass zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Fotograf ein gerichtliches Verfahren notwendig wird.

 

Die Wahl des richtigen Gerichtes

Interessant wird dann die Frage, an welchem Gericht die Klage eingereicht wird – denn: Auch wenn das Recht theoretisch überall gleich gesprochen werden sollte, so gibt es Gerichte, die erfahrener in Urheberrechtsangelegenheiten sind und urheberfreundlich eingestellt sind. Es liegt daher auf der Hand, die Klage als Anwalt bei solch einem Gericht einzureichen, um die Interessen des Fotografen bestmöglich zu vertreten.

Möglich wird dies durch den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Dieser ergibt sich aus § 32 ZPO (Zivilprozessordnung). Demnach kann eine Klage auch an dem Ort geführt werden, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist.

Sofern die Bildverwendung auf einer Internetseite erfolgt ist, ist die unerlaubte Handlung dort, wo das Bild abgerufen werden konnte – theoretisch also in ganz Deutschland und Europa. Lange Zeit wurde hier die Auffassung vertreten, dass die Webseite am Klageort jedoch auch „bestimmungsgemäß“ abrufbar sein muss. So sollte verhindert werden, dass beispielsweise der Friseur aus Flensburg vor einem Gericht in München verklagt wird, obwohl dieser niemals Laufkundschaft aus München haben würde.

 

LG Berlin: Auf die Bestimmungsmäßigkeit kommt es nicht an

Eine aktuelle urheberfreundliche Entscheidung hat hier das Landgericht Berlin getroffen (Urteil vom 24.06.2016, Az. 15 O 446/14):

Wegen der Zuständigkeit ist auf § 32 ZPO […] hinzuweisen. Ohnehin dürfte es nicht (mehr) auf die bestimmungsgemäße Auswirkungen der Internetseiten, sondern schlicht auf deren Abrufbarkeit ankommen, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union auch die vergleichbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 (jetzt: Art. 7 Abs. 2) EuGVVO insbesondere nicht verlangt, dass die fragliche Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist.

 

Fazit

Das relativ neue Urteil vom LG Berlin verstärkt den Handlungsspielraum von Fotografen erheblich, wenn es zukünftig rein auf die technische Abrufbarkeit am Gerichtsort ankommt.

 

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