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BGH: Intime Fotos müssen nach Beziehungsende gelöscht werden

Wenn zwei Menschen in einer Beziehung leben, dann sind gemeinsame Fotos der Partner an der Tagesordnung. Je nach Paar und Grad des Vermissens kommt es mitunter vor, dass sich unter den gemeinsamen Bildern auch intime Fotos des Paares befinden, die mit Einwilligung der Personen entstanden sind, die sich auf dem Foto befinden. Aber was passiert mit den Fotos, wenn die Beziehung in die Brüche geht? Hiermit hatte sich vor einiger Zeit der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht zu beschäftigen (Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14).

Was war passiert?

Ein Fotograf hatte im Laufe seiner Beziehung zahlreiche Aufnahmen von seiner damaligen Freundin gemacht, die diese im leicht- bzw. unbekleideten Zustand zeigten. Einige dieser Aufnahmen wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr des Paares angefertigt. Als die Beziehung zwischen dem Fotografen und seiner damaligen Freundin endete, forderte die Ex-Partnerin den Fotografen auf, die von ihr angefertigten Bilder zu löschen. Als der Fotograf dem nicht nachkam, erhob die Ex-Freundin Klage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Richter des Bundesgerichtshofes haben sich dem Urteil des Berufungsgerichtes angeschlossen. Dieses hatte seinerzeit entschieden, dass diejenigen Fotos vom Fotografen zu löschen sind, die einen Intimbezug zur Ex-Partnerin haben. Nach Ansicht des Gerichts verstoßen die Bilder nach dem Beziehungsende gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Ex-Partnerin. Hieraus ergeben sich Löschungsansprüche aus §§ 823 I, 1004 BGB.

Die Entscheidung ist insoweit interessant, als dass es im vorliegenden Fall (wie häufig bei in der Beziehung entstandenen Fotos) keine vertragliche Einwilligung bezüglich der Fotoaufnahmen gab, sondern diese stillschweigend zustande gekommen ist. Man konnte also keinem schriftlichen Vertrag entnehmen, was der Fotograf mit den Bildern machen darf. Wie weit dem Fotografen Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt wurden, ist in solch einem Fall durch Auslegung zu ermitteln.

Der BGH hat hierzu als Leitsatz zu seiner Entscheidung ausgeführt:

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat.

Der BGH war also der Auffassung, dass die Ex-Partnerin nur für die Dauer der Beziehung in die Anfertung und Verwendung der Aufnahmen eingewilligt hatte. Die Einwilligung erlosch mit dem Ende der Beziehung. Der Fotograf musste demnach die entsprechenden Fotos löschen.

Fazit:

Es dürfte der allgemeinen Praxis entsprechen, dass bei Intimaufnahmen eine Einwilligung zu den Aufnahmen regelmäßig nur bis zum Beziehungsende vorliegen soll. Die Entscheidung stärkt damit die Rechte von (Ex-)Partnern, die angefertigte intime Fotos vernichtet sehen möchten.

Sie kann wohl aber nicht auf professionelle Aktaufnahmen im Vertragsverhältnis Fotograf < > Model übertragen werden, da normalerweise ein Widerruf der Einwilligung zu Aufnahmen nur unter eng begrenzten Umständen möglich ist. Als Model sollte man sich daher vorab gut überlegen, für was für Shootings man sich zur Verfügung stellt.

 

Haben Sie Ärger mit Ihrem Ex-Partner, weil er Ihre intimen Fotos nicht löschen möchte? Sprechen Sie uns gern an, wir helfen schnell und diskret weiter!

 

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