5.000 Euro Schmerzensgeld für die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen
Wenn man als Firma oder Privatperson Fotos von Dritten veröffentlicht, so sollte stets darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Nutzungsrechte für die Fotos vorliegen. Es gilt umso mehr, wenn es sich bei den Aufnahmen um Aktfotos handelt. Anderenfalls kann es für den Bildverwender nämlich schnell teuer werden, wie ein Urteil des Landgericht Düsseldorf zeigt (Urteil vom 16.11.2012, Az. 12 O 438/10)
Was war passiert?
Eine junge Frau hatte im Rahmen einer Museums-Ausstellung Modell gestanden und hierfür eine Vergütung in Höhe von EUR 250,00 erhalten. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde das Model ebenfalls fotografiert. In der Folge musste das Model feststellen, dass das Museum in ihrem Programmheft ein Ganzkörper-Nacktfoto des Models abdruckte, welches sich über zwei Seiten des Programmheftes erstreckte.
Das Model verklagte das Museum auf Unterlassung, die Nacktfotos zukünftig zu verbreiten, sowie auf Schmerzensgeld.
Die Entscheidung des Landgericht Düsseldorf
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte das Museum dazu, es zukünftig zu unterlassen, Nacktaufnahmen des Models zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Überdies wurde dem Model ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 5.000,00 zugesprochen, da das Gericht die Veröffentlichung der Fotos als Persönlichkeitsrechtsverletzung gewertet hat. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Model nämlich nicht in die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotos eingewilligt.
Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus:
Schließlich rechtfertigt auch der Gedanke des § 22 Satz 2 KUG nicht die Annahme, die Klägerin habe ihre Einwilligung in die Veröffentlichung der Bilder erteilt. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich ablichten ließ, eine Entlohnung erhielt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar unstreitig eine Vergütung in Höhe von 250,- EUR erhalten. Dieser Lohn wurde der Klägerin jedoch – was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist – nicht für die Anfertigung der Lichtbilder, sondern als Gegenleistung für ihre Modellarbeit gewährt. In einem solchem Fall findet die Vermutungsregel des § 22 Satz 2 KUG keine Anwendung.
Das Gericht hat dem Model damit sogar um Rahmen seiner Ermessensausübung mehr Schmerzensgeld zugesprochen, als das Model als Mindestsumme im Klageantrag (EUR 3.000,00) gefordert hatte.
Fazit:
Das Urteil unterstreicht nochmals deutlich, wie wichtig es für die Nutzer von Fotos ist, sich vorab über den Umfang des Nutzungsrechtes zu vergewissern. So hätte im vorliegenden Fall das Museum eine hohe Schmerzensgeldzahlung vermeiden können.
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