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AG Halle / Saale: MFM-Honorarempfehlungen auf Pixelio-Lichtbilder anwendbar

Gerade im Bereich der Stockfotografie wird häufig über die Höhe des Lizenzschadensersatzes gestritten. Häufig werden zur Berechnung vom Schadensersatz die Honorarempfehlungen der MFM angewandt. In unserer alltäglichen Praxis erleben wir allerdings immer wieder Diskussionen darüber, ob die Honorarempfehlungen tatsächlich auf Stockfotografien anwendbar sind. Auch eine Entscheidung des Amtsgericht Halle / Saale hatte sich mit dieser Frage zu beschäftigen. (Urteil vom 03.02.2015, Az. 91 C 420/14).

 

Was war passiert?

Ein Fotograf hatte seine Fotos auf der Plattform pixelio.de eingestellt und zur Nutzung durch Dritte zu rein redaktionellen Zwecken freigegeben. Als der Fotograf feststellte, dass die Nutzung seiner Bilder zu kommerziellen Zwecken erfolgte, ging er hiergegen vor. Das Foto wurde über einen Zeitraum von 3 Monaten und ohne Urheberangabe genutzt. Da außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte, hatte sich letzlich das Amtsgericht Halle an der Saale mit dem Rechtsstreit zu befassen. Der Fotograf hatte als Schadensersatz einen Betrag von 225 Euro gefordert sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.000 Euro.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht machte in seinen Urteilsgründen deutlich, dass es die MFM-Tabellen auch dann für anwendbar hält, wenn ursprünglich bei Pixelio eingestellte Fotos außerhalb der Nutzungserlaubnis verwendet werden:

Die von dem Kläger zur Bemessung seines Schadensersatzanspruches herangezogenen Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing stellt eine hinreichende Grundlage für die richterliche Schadensschätzung dar. Die MFM-Tabelle für 2013 enthält im Abschnitt „Online-Nutzungen, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“ Honorarsätze für die Nutzung von Lichtbildern im Rahmen gewerblicher Internetpräsentationen. Danach beträgt der Tarif für die Nutzung auf einer Homepage für die Dauer von bis zu drei Monaten 225,00 €.

 

Darüber hinaus hat das AG Halle an der Saale ebenfalls bestätigt, dass ein Gegenstandswert von 6.000 Euro für die Abmahnung der Bildnutzung angemessen war. Der Bildverwender wurde daher auch verurteilt, die angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro zu erstatten.

Der Bildverwender hatte gegen die Entscheidung des AG Halle zunächst Berufung eingelegt, diese in der Berufungsverhandlung allerdings wieder zurückgenommen.

 

Fazit:

Das Urteil vom AG Halle / Saale stärkt die Rechte von Stockfotografen, die immer wieder feststellen müssen, dass ihre Fotos nicht lizenzkonform verwendet werden. Insbesondere die Feststellung, dass die MFM-Tabellen anwendbar sind, ist zu begrüßen.

 

Sie sind ebenfalls Stockfotograf und möchten wissen, wo Ihre Bilder verwendet werden? Sprechen Sie uns gern unverbindlich an!

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