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Aus der Praxis: Vertragsstrafe für Fotografen durchgesetzt

Wenn ein Fotograf feststellt, dass eines seiner Bilder nicht lizenzkonform verwendet wird, so hat dieser in der Regel ein Interesse daran, dass entweder eine nachträgliche Lizenz erworben wird, oder aber die Nutzung des Lichtbildes zukünftig unterlassen wird. In letzterem Fall gehört es zu einer effektiven Durchsetzung auch, den Fotografen zur Überprüfung der Einhaltung der Unterlassungserklärung anzuhalten.

Im vorliegenden Fall musste der Urheber feststellen, dass trotz Abgabe der Unterlassungserklärung das Bild nach wie vor öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Fotograf machte daraufhin zunächst selbst seinen Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend und übergab uns nach ungenutztem Fristablauf die Angelegenheit, damit wir seine entsprechenden Rechte durchsetzen.

Klage vor dem Amtsgericht Augsburg

Da die Ansprüche auf Zahlung einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe nach herrschender Meinung immer am Sitz des Bildverwenders geltend zu machen sind, haben wir letztlich Klage vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben und für den Urheber eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 geltend gemacht. Dieser Betrag erschien mindestens angemessen, wenn man bedenkt, dass sich sich beim Bildverwender um ein Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 9 Millionen Euro handelte.

 

Amtsgericht Augsburg: 2.500 EUR Vertragsstrafe sind angemessen

Diese Rechtsauffassung teilte auch die mit der Sache befasste Abteilung vom Amtsgericht Augsburg. Die Richterin ließ per Verfügung mitteilen, dass sie die Vertragsstrafe für angemessen hält. Sie regte zur Vermeidung weiterer Kosten an, dass die Vertragsstrafe vom Bildverwender gezahlt werde und dieser die Kosten des Verfahrens trägt. Auf diesem Wege konnte der Prozess letztlich erfolgreich für unseren Mandanten beendet werden.

 

Fazit:

Als Fotograf oder Rechteinhaber sollten Sie auch nach der Abgabe der Unterlassungserklärung überwachen, dass Ihr Foto nicht weiter verwendet wird. Anderenfalls können Sie hiergegen erneut vorgehen und eine Vertragsstrafe geltend machen.

Wichtig ist es hierbei, vor der Geltendmachung der Vertragsstrafe die Verletzungshandlung umfangreich zu dokumentieren. In aller Regel wird von der Gegenseite nämlich der Einwand hervorgebracht, das Bild habe sich lediglich in einem Cache befunden und sei nach Abgabe der Unterlassungserklärung nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht worden. Dieses Argument kann mit einer sorgfältigen Dokumentation entkräftet werden.

Auch Sie möchten gegen eine erneute Bildverwendung vorgehen? Sprechen Sie uns gern unverbindlich an, wir haben umfangreiche Erfahrung bei der Durchsetzung von Vertragsstrafen und arbeiten mit einem Technologie-Partner zusammen, der sich um eine ordnungsgemäße Dokumentation des neuen Verstoßes kümmert.

 

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