Grundsätzliche Pflicht zur Urhebernennung

Das Amtsgericht München hat im Juni 2015 noch einmal bestätigt, dass grundsätzlich der Fotograf als Urheber des Werkes namentlich genannt werden muss, wenn eine Fotografie verwendet wird.

 

AG München: Schadensersatz bei fehlender Urhebernennung

So hat das Gericht zugunsten eines Fotografen entschieden, der zuvor beauftragt worden war, Fotos von einem Hotel zu Werbezwecken aufzunehmen. Diese Fotos wurden anschließend zum Teil (13 der insgesamt 19 Bilder) von dem Auftraggeber auf der Hotelwebseite und auf anderen Hotelportalen im Internet veröffentlicht. Die Verwendung der Bilder erfolgte jedoch ohne dass der Fotograf namentlich genannt wurde. Diesem wurde daher vom Gericht ein Schadensersatz in Höhe von 655,96 € zugesprochen. Die Berechnung erfolgte wie üblich auf Grundlage der anteilig verwendeten 13 Bilder und des dafür vereinbarten Honorars zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 100 Prozent.

 

Anspruch auf Urhebervermerk erlischt nicht bei Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte

 

Besonders wichtig und Entscheidungsgrund in dieser Sache ist die Tatsache, dass der Anspruch auf Namensnennung des Fotografen auch nicht automatisch erlischt, wenn unbeschränkte Nutzungsrechte vereinbart werden. Auch dann besteht weiterhin die Pflicht des Verwenders, den Urheber zu nennen, da der Fotograf nicht auf sein Recht verzichtet hat.

 

AG München zur Frage, wie die Urhebernennung zu erfolgen hat

 

Wie die Nennung erfolgt, ist dabei zweitrangig. Maßgeblich ist, dass eine direkte Verbindung vom Foto zur Namensnennung möglich ist. Das kann durch eine direkte Positionierung des Namens neben dem Bild oder auch durch einen Hinweis im zugehörigen Text erfolgen. Es muss auch nicht der bürgerliche Name des Urhebers genannt werden. Verbreitet sind beispielsweise auch Künstlernamen. Möglich ist auch, dass der Fotograf ausdrücklich auf seinen Nennungsanspruch verzichtet, weil er anonym bleiben möchte. Außerdem ist es zulässig, dass bei Aufträgen vertraglich explizit vereinbart wird, dass der Fotograf auf sein Recht, genannt zu werden, verzichtet.

 

Fazit:

 

Bei der Verwendung von Bildern im Internet ist also unabhängig von der Nutzungsberechtigung stets der Anspruch auf Urhebernennung zu beachten, da dieser nur in Ausnahmefällen nicht besteht. Sollte man gegen dieses Recht verstoßen, könnten eine Abmahnung und unter Umständen auch Schadensersatz drohen.

 

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen 142 C 11428/15 (rechtskräftig am 01.10.2015)